Über uns

ÜBER UNS

Vorstand BuxKultur e.V.

Stefan Schilling, 1. Vorsitzender

Hendrik Teetz, 2. Vorsitzender

Ute Teetz, Schatzmeister

Satzung BuxKultur e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 


(1) Der Verein führt den Namen "BuxKultur" mit dem Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.).


(2) Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 


(1) Der Verein mit Sitz in Buxtehude verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).


(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kultur.


(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Umsetzung von Konzerten und Lesungen.


§ 3 Mittelverwendung/Vereinsämter  


(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(2) Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist mit der Angabe des Namens und der Anschrift schriftlich einzureichen.


(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).


§ 5 Beitrag


(1) Der Beitrag ist jährlich bei Fälligkeit zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.


(2) Mitglieder, die den Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
(a) Tod,
(b) freiwilligen Austritt,
(c) Streichung aus der Mitgliederliste oder
(d) Ausschluss.


(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum Ende des
Geschäftsjahres (30.06.) gemeldet sein.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse von Vereinsorganen.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem/der 1. Vorsitzenden,
(b) dem/der 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter(in),


(2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder gefasst.


(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden.


(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar jeweils in
-dem ersten Jahr der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer(in),
-dem 2. Jahr der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in)
Die vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ist möglich.


(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so soll für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.

 

§ 8 Geschäftsbereich des Vorstandes 


Der/die Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 Abs. 2 BGB), gegebenenfalls nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30.04., ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das geschieht durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail). Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.


(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(a) den Haushaltsplan und die Genehmigung der Jahresrechnung,
(b) die Festsetzung der Mitgliedsbeitrage,
(c) die Neuwahl der betr. Vorstandsmitglieder,
(d) die Wahl von Kassenprüfern,
(e) Satzungsänderungen,
(f) die Entlastung des Vorstandes,
(g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§11).


(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, in anderen Fällen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mit der Einladung diese Tagesordnungspunkte angekündigt wurden. Es ist hierbei eine Stimmenmehrheit von 3/ 4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.


(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem die Versammlung leitende(n) Vorsitzende(n) und dem/der jeweiligen Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.


§ 11 Anträge 


Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder, sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) mit einer kurzen Begründung einzureichen.


§ 12 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

 
(2) Bei einer Auflösung sind die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kultur zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung 


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 19,03.2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
Buxtehude, 11.06.2021

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